Handbuch »Bühnentechnik – Bühnenbeleuchtung«

dieter schliermann

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1.3. Ver­samm­lungs­­stätten­verordnung

amtl. Ab­kür­zung: VStättVO, in Berlin BetrVO, in NRW SBauVO

Die Ver­samm­lungs­stät­ten-Ver­ord­nung ist eine Son­der­bau­vor­schrift zur Lan­des­bau­ord­nung (LBO).
In einigen Län­dern nur als Richt­li­nie er­lassen.

➔ Be­grif­fe Seite 6

Voll­zug: Bau­auf­sicht;

Buß­geld bis zu 500.000 Euro, Spei­cherung im Ge­wer­be­zen­tral­re­gi­ster

Zu­sätz­lich zur VStättV sind oft wei­te­re Auf­la­gen im Geneh­mi­gungs­be­scheid der Bau­be­hör­de zu be­achten.

1.3.1.     MVStättV

Voll­stän­di­ger Text zum Down­load bei  www.bau­mi­nister­kon­fe­renz.de/
dort auch von ARGEBAU: »Be­grün­dung und Er­läu­te­rung zur MVStättV«

Ent­wicklung

2002 neuer Muster­ent­wurf
2005  Muster­ent­wurf 2002 über­ar­bei­tet
2014 noch­mal über­ar­bei­tet, in den Län­dern erst teilweise ein­geführt

Die MVStättV ist ein Vor­schlag der Bau­minister­konferenz, der den Bundes­ländern zur Um­setzung in Landes­recht empfohlen wird. Als Muster­verordnung entfaltet sie aber keine unmittel­bare Rechts­wirkung für Behörden, Baufirmen, Betreiber oder Veranstalter.

Das Schutz­ziel der VStättV ist ein mög­lichst op­ti­ma­ler Schutz von Per­so­nen wäh­rend ih­­res Auf­ent­hal­tes und die ra­sche Eva­kuie­rung bei Ein­tritt von Stör- und Scha­dens­fällen.

Die VStättV kon­zen­triert sich da­bei auf die Fest­le­gung von Schutz­zie­len. Der Schwer­punkt der Re­ge­lun­gen liegt bei einer ra­schen Eva­kuie­rung der Ver­samm­lungs­stätte.

Gliederung

Teil 1 Allg. Vor­schrif­ten
Teil 2 Allg. Bau­vor­schrif­ten
Teil 3 be­son­de­re Bau­vor­schrif­ten für Großbühnen und >5.000 Be­sucher
Teil 4 Be­triebs­vor­schrif­ten
Teil 5 zu­sätz­li­che Bau­vor­la­gen
Teil 6 An­passungs­pflicht
Teil 7  Schluss­vor­schrif­ten

Änderungen in MVStättV 2014:

§ 1 An­wen­dungs­be­reich: open-air = fl. Bau
§ 6 Ret­tungs­we­ge: 100 Per­so­nen statt bisher 100m²
§ 7 60 cm-Modul entfällt
§ 10 ge­än­der­te Re­ge­lung für Roll­stuhl­plätze
§ 12 ge­än­der­te Re­ge­lung für An­zahl der Toi­letten
§ 16 Rauch­ab­lei­tung kpl. über­ar­bei­tet
§ 19 Wand­hy­dran­ten nur Typ F, ggf. trocke­ne Lösch­was­ser­lei­tungen
§ 20 Brand­mel­de-, Alar­mie­rungs- und Laut­spre­cher­an­la­ge, wenn Ret­tungs­we­ge durch andere Ver­samm­lungs­räume füh­ren (statt wie bis­her Lösch­anlage)
§ 42 Räu­mungs­kon­zept ab 1000 Be­su­cher
§ 44 hö­he­re Be­sucher­zahl mit Brand­schutz­kon­zept möglich

1.3.1.1.    Anpassungspflicht      

Bestandsschutz
für bau­li­che Vor­schrif­ten bei be­stehen­den Ver­samm­lungs­stätten

Die An­pas­sungs­vor­schrif­ten aus dem Muster­ent­wurf 2005 wur­den auf­ge­ho­ben, weil die 2-jährige Übergangsfrist ab­ge­laufen ist.

Nur für das neue Räumungs­kon­zept (§ 42.1) gilt wieder eine Frist von 2 Jahren ab Ein­füh­rung auf der Lan­des­ebene.

[MVStättV § 46.2]



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