1.3.10. Gastspielprüfbuch
vorgelegt werden. Dabei muss der örtl. Betreiber mitteilen, ob das Gastspiel ohne Änderungen stattfinden kann. Evtl. Änderungen müssen der Baubehörde und der Feuerwehr vorab mitgeteilt werden.
[MVStättV § 40.6]
Es muss ein Originalexemplar des Gastspielprüfbuches vorgelegt werden.
[MVStättV § 45]
Auch für ausländische Produktionen!
Der örtl. Betreiber muss sich um das G. kümmern
➔ Vorlage des Gastspielprüfbuches im Vertrag vereinbaren
Bundeseinheitlich, enthält in standardisierter Form Angaben zu
▪ Baustoffe und Materialien
▪ Handlungen mit off. Feuer
▪ Pyro
▪ sowie jeweils Gefährdungsanalysen dazu
▪ Namen der Verantwortlichen
sowie Standsicherheitsnachweis inkl. Hängepläne mit Lastangaben
Das Gastspielprüfbuch wird bei der ersten Aufführung oder während der Produktion wie ein Bauantrag der unteren Baubehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Muster-Gastspielprüfbuch im Anhang der VStättV, bei DTHG auch als CD-ROM erhältlich.
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