1.3.12. Messe
Begriffe
Mehrzweckhalle nur, wenn regelmäßig für verschiedene Veranstaltungsarten genutzt (und genehmigt)
Bestandsschutz
Bestandsschutz für genehmigte Aufplanungsstandards
kein Bestandsschutz für neue Hallen auf bestehendem Messegelände
kein Bestandsschutz für Nutzungsänderung (auch vorübergehende)
Rettungswege
Standtiefe max. 30 m, Lauflinie bis Gang 20 m
auch bei mehrgeschossigen Messeständen (Lauflinie!)
(aber Bestandsschutz für genehmigte Aufplanungen)
Ganglänge innerhalb der Halle dann 30 - 60 m je nach Raumhöhe
➔ Seite 18
Gangbreite 3 m
[MVStättV § 7.5]
Räume >100m² 2 Ausgänge / 2 Treppen
[MVStättV § 6.5]
ggf. zusätzliche Sicherheitsbeleuchtung im Ausstellungsstand
Wird die Messehalle für eine andere Veranstaltungsart genutzt, müssen die Rettungswege für diese Nutzungsart bemessen sein.
Löschanlage
Überdeckte oder mehrgeschossige Stände: Die Wirkung darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Bereiche unterhalb der Zwischendecke müssen gesondert geschützt werden.
[MVStättV § 19.8]
Rauchabführung
Rauchabzug für geschlossene Räume ab 200 m².
Anwesenheit techn. Fachkräfte
bei Nutzung als Mehrzweckhalle oder mit Szenenfläche > 50 m²
➔ Seite 27
nicht bei Messenutzung
Techn. Probe bei Veranstaltungen nach § 40
➔ Seite 22
1.3.12.1. Messestände
„Messestände, die in Gebäuden auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen errichtet werden, sind … keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände.“
[MBO seit 2012 § 1.2.6; Vollzugshinweise zur BayBO 2013, 1.2.7]
Die jeweiligen Messegesellschaften legen in Betreiberverantwortung eigene „Technische Richtlinien“ fest, die für Aussteller und Servicepartner verpflichtend sind.
Baustoffanforderungen
Ausschmückungen B1
Die Baustoffanforderungen an veränderbare Einbauten (MVStättV § 3.6) gelten nicht für Messestände.
[ARBEBAU-Begründung 2005 Seite 10]
Treppen
notwendige Treppen max. 2,4 m breit
[MVStättV § 8.3]
Die Baustoffanforderungen der MVStättV gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.
[MVStättV § 8.3]
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