Handbuch »Bühnentechnik – Bühnenbeleuchtung«

dieter schliermann

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1.3.12.   Messe

 

Begriffe

Mehrzweckhalle nur, wenn regelmäßig für verschiedene Veranstaltungsarten ge­nutzt  (und ge­neh­migt)

 

 

 

Bestandsschutz

Bestandsschutz für genehmigte Aufplanungsstandards 

kein Bestandsschutz für neue Hallen auf bestehendem Messegelände

kein Bestandsschutz für Nutzungsänderung (auch vorübergehende)

 

 

 

Rettungswege

Standtiefe max. 30 m, Lauflinie bis Gang 20 m

    auch bei mehrgeschossigen Messeständen   (Lauflinie!)

   (aber Bestandsschutz für genehmigte Aufplanungen)

Ganglänge innerhalb der Halle dann 30 - 60 m je nach Raumhöhe  

➔ Seite 18

Gangbreite 3 m

[MVStättV § 7.5]

 

Räume >100m²  2 Ausgänge / 2 Treppen

[MVStättV § 6.5]

 

ggf. zusätzliche Sicherheitsbeleuchtung im Ausstellungsstand

 

Wird die Messehalle für eine andere Veranstaltungsart genutzt, müssen die Ret­tungs­we­ge für diese Nutzungsart bemessen sein.

 

 

Löschanlage

Überdeckte oder mehrgeschossige Stände: Die Wirkung darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Bereiche unterhalb der Zwischendecke müssen gesondert geschützt werden.

[MVStättV § 19.8]

 

 

Rauchabführung

Rauchabzug für geschlossene Räume ab 200 m². 

 

 

Anwesenheit techn. Fachkräfte

bei Nutzung als Mehrzweckhalle oder mit Szenenfläche > 50 m²

➔ Seite 27

nicht bei Messenutzung

 

Techn. Probe bei Veranstaltungen nach § 40

➔ Seite 22

 

 

 

1.3.12.1.   Messestände

 

„Messestände, die in Gebäuden auf genehmigten Messe- und Ausstellungs­ge­län­den errichtet werden, sind … keine baulichen Anlagen, sondern Ein­rich­tungs­­gegen­stände.“

[MBO seit 2012  § 1.2.6;  Vollzugshinweise zur BayBO 2013, 1.2.7]

 

 

Die jeweiligen Messegesellschaften legen in Betreiberverantwortung eigene „Tech­nische Richtlinien“ fest, die für Aussteller und Servicepartner verpflichtend sind.

 

 

Baustoffanforderungen

Ausschmückungen B1

Die Baustoffanforderungen an veränderbare Einbauten (MVStättV § 3.6) gelten nicht für Messestände.

[ARBEBAU-Begründung 2005 Seite 10]

Treppen

notwendige Treppen max. 2,4 m breit

[MVStättV § 8.3]

 

Die Baustoffanforderungen der MVStättV  gelten nicht für notwendige Treppen von Aus­stellungsständen. [32]

[MVStättV § 8.3]

 

 

 



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