1.3.14. Heizung und Lüftung
Heizung
„Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.“
[MVStättV § 17.1]
Vorübergehenden Einbau von Heizung mit Nutzungsänderung genehmigen lassen.
Lüftung
Räume > 200 m² müssen Lüftungsanlagen haben
[MVStättV § 17.2]
(Versammlungsräume, Aufenthaltsräume, auch Gasträume etc.)
Luftdurchsatz in Versammlungsräumen
20 m³/h pro Person
[DIN 1946-2]
Bemessung nach DIN EN 13779 „Lüftung von Nichtwohngebäuden“
Hygiene der Raumluft: VDI-Richtlinie-6022, Innenraumluftqualität: VDI-Richtlinie 6038
Brandschutzklappen
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Seite 14, Lüftung Arbeitsstätte
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