1.3.16. Organisatorischer Brandschutz
Brandschutzunterweisung
➔ Unterweisung Seite 84
1.3.16.1. Sicherheitskonzept
DIN EN 13200-8 Zuschaueranlagen - Sicherheitsmanagement, 2017
„Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen ...“
[MVStättV § 43.1]
im Einvernehmen mit der für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde
Mindestanzahl Ordnungsdienst, gestaffelt nach Gefährdungsgrad
betriebliche Sicherheitsmaßnahmen
allg. und besondere Sicherheitsdurchsagen
ab 5.000 Besucher zwingend erforderlich
[MVStättV § 43.2]
Inhalte
▪ Zugang zum Veranstaltungsgelände unter Berücksichtigung des ÖPNV
▪ Wegeführung
▪ Wege und Erreichbarkeit für die Gefahrenabwehr
▪ Beeinflussung von Nachbarflächen und -veranstaltungen
▪ Brandschutz
▪ Rettungs- und Sanitätswachdienst
▪ Zusammenarbeit mit der Gefahrenabwehrbehörde
▪ spezielle Vorkehrungen für Besucher
▪ allgemeine und sicherheitsrelevante Durchsagen
▪ Räumung
▪ Verlassen des Geländes
▪ Benennung und Erreichbarkeit des entscheidungsbefugten Vertreters des Veranstalters
▪ Ablaufbeschreibungen bei Unwetter, Feuer, Bombendrohung, Überfüllung, Massenanfall von Verletzten
▪ Regelungen für den Fall der Absage oder vorzeitigen Beendigung
[Leitfaden MIK NRW 2012]
Varianten für Räumungsübung
▪ Vollübung
▪ Stabsübung
▪ Simulation
1.3.16.2. Ordnungsdienst
DIN 77200 Sicherungsdienstleistungen, Anforderungen, 2008
„Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ... einen Ordnungsdienst einzurichten.“
[MVStättV § 43.1]
Ordnungsdienstleiter verantwortlich für betriebliche Sicherheitsmaßnahmen
Einlass- und Ausgangskontrolle
Zugänge zu den Besucherblöcken
▪ Anordnung der Besucherplätze und max. zulässige Besucherzahl
▪ Rauchverbot und off. Feuer
▪ Sicherheitsdurchsagen
▪ geordnete Evakuierung
IHK-Ausbildung
Pflichtenübertragung
1.3.16.3. Brandschutzordnung
DIN 14096 Brandschutzordnung -Regeln für das Erstellen
Brandschutzordnung
„Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz … festzulegen.“
[MVStättV § 42]
sowie Maßnahmen zur Rettung Behinderter falls kein getrenntes Räumungskonzept
Unterweisung des Betriebspersonals
➔ Unterweisung Seite 84
1.3.16.4. Räumungskonzept
Neu im Musterentwurf 2014:
„Der Betreiber … hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle … gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen.
… Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen.
… bei … mehr als 1.000 Besucher … gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts … sind.“
[MVStättV § 42]
Übergangsfrist zwei Jahre nach jew. Inkrafttreten
[MVStättV § 46.2]
Unterweisung des Betriebspersonals
➔ Unterweisung Seite 84
1.3.16.5. Feuerwehrpläne
DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen, 2007
„Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.“
[MVStättV § 42.3]
1.3.16.6. Brandschutzbeauftragte
205-003 Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten, = VdS 3111, = vfdb 12-09/01
Niedersachsen:
„ … Betreiber der Versammlungsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen …“
[VStättV Niedersachsen § 42.1; MVStättV siehe BrandschutzO]
in anderen Bundesländern nach Festlegung der Brandschutzdienststelle
Brandschutzbeauftragte auch in Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten nach jew. LBO.
Ausbildung
205-003 Musterlehrplan und Lehrinhalte
▪ dauert in der Regel 2 Wochen
mündliche und schriftliche Prüfung
ohne Lehrgang zum Brandschutzbeauftragten können bestellt werden:
▪ Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst
▪ Personen mit abgeschlossener Hochschul- oder Fachhochschulausbildung in der Fachrichtung Brandschutz
Aufgaben
▪ Aufstellen von Brandschutzordnungen und Einhaltung rechtlicher Vorgaben
(z.B. Alarm- und Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne, Regelungen bei Heißarbeiten usw.)
▪ Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfern, unterwiesene Personen
▪ Betreuung von Brandschutzeinrichtungen
▪ Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
▪ Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren
▪ Teilnahme an, bzw. Durchführung von Brandschutzbegehungen
▪ Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen
▪ Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, der Feuerwehr und den Feuerversicherern
1.3.16.7. Brandsicherheitswache
früherer Begriff: Feuersicherheitswache, -posten
Feuerwehr muss anwesend sein
▪ bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren
▪ Großbühne + Szenenfl. > 200 m²: bei jeder Veranstaltung.
[MVStättV § 41]
Benötigter Platz 1 x 1 x 2,2 m
▪ auf jeder Seite der Bühnenöffnung
▪ Überblicken und Betreten der bespielten Fläche
Nur auf Großbühnen muss dafür ein besonderer Platz vorhanden sein.
Auf Szenenflächen genügt es für Brandsicherheitswachen und Brandposten Plätze freizuhalten, von denen aus die Szenerie überschaubar und -insbesondere bei gefährlichen Handlungen- schnell erreichbar ist.
[215-312 4.]
Auslösevorrichtungen
▪ Eiserner Vorhang
▪ Rauchabzug
▪ Sprühwasser-Löschanlage
▪ Handmelder
Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein.
Beleuchtung an Sicherheitsstromversorgung angeschlossen
gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert
[MVStättV § 25.2]
Brandposten
= einschlägig unterwiesene Beschäftigte des Betriebs>
[215-316 3.3]
vertraut mit
▪ der Ausstattung
▪ den baulichen Sicherheitseinrichtungen der Produktionsstätte
▪ dem Verlauf der szenischen Handlung
[215-312 4]
Zelte
Fest- und Versammlungszelte mit mehr als 5.000 Besucherplätzen
Zirkuszelte > 1.500
[FlBauR 6.5.1]
1.3.16.8. Brandschutzunterweisung
„Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept, und
3. die Betriebsvorschriften.
Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen.
Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.“
[MVStättV § 42]
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mind. jährlich
▪ Lage und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen, Rauchabzug, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
▪ Brandschutzordnung, Verhalten bei Brand oder Panik
▪ sonstige Gefahrenlagen
▪ ggf. Räumungskonzept
▪ Betriebsvorschriften
Brandschutzunterweisung für Arbeitsstätte ➔ Seite 46
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