Handbuch »Bühnen­technik - Bühnen­beleuchtung«

dieter schliermann

     sofort bestellen      pdf

Lese­probe



⇐ zurück nächstes Kapitel

1.3.16.   Organisatorischer Brandschutz

 

Brandschutz­unterweisung

➔ Unterweisung Seite 84

 

 

 

1.3.16.1.   Sicherheitskonzept

 

DIN EN 13200-8    Zuschaueranlagen - Sicherheitsmanagement,  2017

 

„Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheits­kon­zept aufzustellen ...“

[MVStättV § 43.1]

im Einvernehmen mit der für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde

Mindestanzahl Ordnungsdienst, gestaffelt nach Gefährdungsgrad

betriebliche Sicherheitsmaßnahmen    

allg. und besondere Sicherheitsdurchsagen

ab 5.000 Besucher zwingend erforderlich  

[MVStättV § 43.2]

 

 

Inhalte

▪  Zugang zum Veranstaltungsgelände unter Berücksichtigung des ÖPNV

▪  Wegeführung

▪  Wege und Erreichbarkeit für die Gefahrenabwehr

▪  Beeinflussung von Nachbarflächen und -veranstaltungen

▪  Brandschutz

▪  Rettungs- und Sanitätswachdienst

▪  Zusammenarbeit mit der Gefahrenabwehrbehörde

▪  spezielle Vorkehrungen für Besucher

▪  allgemeine und sicherheitsrelevante Durchsagen

▪  Räumung

▪  Verlassen des Geländes

▪  Benennung und Erreichbarkeit des entscheidungsbefugten Vertreters des Ver­anstalters

▪  Ablaufbeschreibungen bei Unwetter, Feuer, Bombendrohung, Überfüllung, Massen­­anfall von Verletzten

▪  Regelungen für den Fall der Absage oder vorzeitigen Beendigung

 

 

[Leitfaden MIK NRW 2012]

 

Varianten für Räumungsübung

▪  Vollübung

▪  Stabsübung

▪  Simulation

 

 

 

1.3.16.2.   Ordnungsdienst

 

DIN 77200             Sicherungsdienstleistungen, Anforderungen,  2008

 

„Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ... einen Ord­nungs­dienst einzurichten.“

[MVStättV § 43.1]

Ordnungsdienstleiter verantwortlich für betriebliche Sicherheitsmaßnahmen   

Einlass- und Ausgangskontrolle

Zugänge zu den Besucherblöcken

▪ Anordnung der Besucherplätze und max. zulässige Besucherzahl

▪ Rauchverbot und off. Feuer  

▪ Sicherheitsdurchsagen

▪ geordnete Evakuierung

 

 

IHK-Ausbildung

Pflichtenübertragung  

 

 

 

1.3.16.3.   Brandschutzordnung

 

DIN 14096             Brandschutzordnung  -Regeln für das Erstellen

Brandschutzordnung   

„Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brand­schutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räu­mungs­konzept aufzustellen. Darin sind die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz … fest­zulegen.“  

[MVStättV § 42]

sowie Maßnahmen zur Rettung Be­hin­der­ter falls kein getrenntes Räumungs­konzept

 

Unterweisung des Betriebspersonals  

➔ Unterweisung Seite 84

 

 

 

1.3.16.4.   Räumungskonzept

 

Neu im Musterentwurf 2014: 

„Der Betreiber … hat im Einvernehmen mit der Brandschutz­dienst­stelle … gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen.

… Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räu­mung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter be­son­derer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen.

… bei … mehr als 1.000 Besucher … gesondert in einem Räumungs­kon­zept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Si­cher­heitskonzepts … sind.“ 

[MVStättV § 42]

 

Übergangsfrist zwei Jahre nach jew. Inkrafttreten 

[MVStättV § 46.2]

 

Unterweisung des Betriebspersonals 

➔ Unterweisung Seite 84

 

 

 

1.3.16.5.   Feuerwehrpläne

 

DIN 14095             Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen, 2007

 

„Im Einvernehmen mit der Brand­schutz­dienst­stelle sind Feuer­wehr­pläne an­zu­fer­ti­gen und der örtlichen Feuer­wehr zur Verfügung zu stellen.“

[MVStättV § 42.3]

 

 

 

1.3.16.6.   Brandschutzbeauftragte

 

205-003                  Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brand­schutz­beauftragten, = VdS 3111, = vfdb 12-09/01

 

Niedersachsen:

„ … Betreiber der Versammlungsstätte hat im Ein­ver­­neh­men mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brand­schutz­­beauf­trag­­te oder einen Brandschutz­beauf­trag­ten und Selbst­hilfekräfte für den Brand­schutz zu bestellen …“

[VStättV Niedersachsen § 42.1; MVStättV siehe BrandschutzO]

 

 

in anderen Bundesländern nach Festlegung der Brandschutzdienststelle

 

Brandschutz­beauftragte auch in Kranken­häusern, größeren Verkaufs­stät­ten und größeren Industrie­bauten nach jew. LBO.

 

 

 

Ausbildung

205-003                  Muster­lehrplan und Lehrinhalte

▪ dauert in der Regel 2 Wochen

mündliche und schriftliche Prüfung

 

ohne Lehrgang zum Brandschutz­beauftragten können bestellt werden:

▪  Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum feuer­wehrtechnischen Dienst

▪  Personen mit abgeschlossener Hoch­schul- oder Fach­hoch­schul­ausbildung in der Fach­richtung Brandschutz

 

 

Aufgaben

  Aufstellen von Brandschutz­ordnungen und Einhaltung rechtlicher Vorgaben

    (z.B. Alarm- und Feuerwehr­pläne, Flucht- und Rettungspläne, Regelungen bei Heiß­ar­beiten usw.)

  Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfern, unterwiesene Per­so­nen

  Betreuung von Brandschutzeinrichtungen

  Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen

  Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren

  Teilnahme an, bzw. Durchführung von Brandschutz­begehungen

  Gestaltung von Arbeits­verfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen

  Zusammenarbeit mit der Aufsichts­behörde, der Feuerwehr und den Feuer­versicherern

 

 

 

1.3.16.7.   Brandsicherheitswache

 

früherer Begriff: Feuer­sicherheits­wache, -posten

 

Feuerwehr muss anwesend sein

▪ bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren 

▪ Großbühne + Szenenfl. > 200 m²: bei jeder Veranstaltung. [34]

[MVStättV § 41]

 

Benötigter Platz       1 x 1 x 2,2 m

▪ auf jeder Seite der Bühnenöffnung  

▪ Über­blicken und Betreten der bespielten Fläche

Nur auf Großbühnen muss dafür ein besonderer Platz vorhanden sein.

 

Auf Szenenflächen genügt es für Brand­sicherheits­wachen und Brandposten Plät­ze freizuhalten, von denen aus die Szenerie überschaubar und -insbesondere bei gefährlichen Handlungen- schnell erreichbar ist.

[215-312  4.]

Auslösevorrichtungen 

▪ Eiserner Vorhang

▪ Rauchabzug

▪ Sprühwasser-Löschanlage

▪ Handmelder

Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein.

Beleuchtung an Sicherheitsstromversorgung angeschlossen

gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert

[MVStättV § 25.2]

Brandposten

= einschlägig unterwiesene Beschäftigte des Betriebs>

[215-316   3.3]

vertraut mit

▪ der Ausstattung

▪ den baulichen Sicherheitseinrichtungen der Produktionsstätte

▪ dem Verlauf der szenischen Handlung 

[215-312  4]

Zelte

Fest- und Versammlungszelte mit mehr als 5.000 Besucher­plätzen  

Zirkuszelte > 1.500

[FlBauR 6.5.1]

 

 

 

1.3.16.8.   Brandschutzunterweisung

 

„Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeits­verhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

1.  die Lage und die Bedienung der Feuerlösch­einrichtungen und -an­la­gen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brand­melder- und Alarmzentrale,

2.  die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Ver­bin­dung mit dem Räumungs­konzept,  und

3.  die Betriebsvorschriften.

Den Brandschutz­dienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unter­wei­sung teilzunehmen.

Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bau­auf­sichts­behörde auf Verlangen vorzulegen ist.“

[MVStättV § 42]

 

Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mind. jährlich

▪ Lage und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen, Rauchabzug, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

▪  Brandschutzordnung, Verhalten bei Brand oder Panik

▪  sonstige Gefahrenlagen

▪  ggf. Räumungskonzept

▪  Betriebsvorschriften

 

Brandschutzunterweisung für Arbeitsstätte ➔ Seite 46

 

 

 



top
⇐ zurück nächstes Kapitel

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x



 

 

sofort bestellen