Handbuch »Bühnentechnik – Bühnenbeleuchtung«

dieter schliermann

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1.3.19.   Betreiberpflichten

 

Betreiber ist derjenige, der die Veranstaltungs­stätte betreibt und die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten zu erfüllen hat.

[DIN 15750 3.2]

 

 

 

1.3.19.1.   Pflichtenübertragung Versammlungsstätte

 

„Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Ein­hal­tung der Vor­schriften verantwortlich.“

[MVStättV § 38.1]

 

 

In Versammlungsstätten ist immer der Betreiber für die Sicherheit verantwortlich.

Pflichten können / müssen übertragen werden, wenn

▪ der Betreiber eine jur. Person ist 

▪ dem Betreiber die Sachkenntnis fehlt

Nur geeignete Personen dürfen beauftragt werden.

 

 

 

Übertragung an Veranstalter ist möglich, wenn

▪  natürliche Person

▪  fachliche Kenntnisse

▪  mit der Versammlungsstätte vertraut!

 

Der Betreiber muss prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, sonst der orts­an­sässige Veranstalter.

 

„Der Betreiber kann die Verpflichtungen … durch schrift­liche Ver­ein­ba­rung auf den Veranstalter übertragen, wenn die­ser oder des­sen be­auf­trag­ter Ver­an­sta­ltungsleiter mit der Ver­samm­lungs­stät­te u. de­ren Ein­rich­tun­gen vertraut ist.

Die Ver­ant­wor­tung des Be­trei­bers bleibt un­berührt.“  

[MVStättV § 38.5]

 

Auch nach § 278 BGB  (Haftung für den Erfüllungsgehilfen) haftet der Ver­an­stal­ter / Betreiber für jedes Verschulden seiner Mitarbeiter etc..

 

 

Pflicht zur Einstellung des Betriebes   wenn   

▪  für die Si­cher­heit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Ein­rich­tun­gen oder Vor­rich­tun­gen nicht betriebsfähig sind oder

▪  wenn Be­triebs­vor­schrif­ten nicht ein­ge­hal­ten werden können.

[MVStättV § 38.4]

 

Pflichten bei Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brand­si­cher­heitswache, Sa­ni­tätswache, Polizei, Feuerwehr, Ret­tungs­dienst

[MVStättV § 38.3]

 

Pflichten bei Betrieb und Wartung der techn. Einrichtungen

Schutzvorhang

Abschalten von Löschanlage und Brandmeldeanlage

Sicherheitsbeleuchtung einschalten

[MVStättV § 36]

 

 

 

1.3.19.2.   Betreiberpflichten aus anderen Rechtsvorschriften

 

Neben der VStättV muss der Betreiber eines Gebäudes weitere gesetzliche Ver­pflich­tungen beachten, z.B.

  Blitzschutz

  Schallschutz

  Verkehrssicherheit

  Klimaschutz

  Bodenschutz

  Wasserschutz

  Luftreinhaltung

  Abfallentsorgung

  Abwasserentsorgung

  Standsicherheit

  Schutz vor elektrischem Schlag

  Gefahren im Umgang mit Arbeitsmitteln

  Gefahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen

 

 

Verkehrssicherungspflicht ➔ Seite 6

 

 



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