1.3.19. Betreiberpflichten
Betreiber ist derjenige, der die Veranstaltungsstätte betreibt und die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat.
[DIN 15 750 3.2]
➔
Seite 83
1.3.19.1. Pflichtenübertragung Versammlungsstätte
"Der Betreiber ist
für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich."
[MVStättV § 38.1]
In Versammlungsstätten ist immer der Betreiber für die Sicherheit verantwortlich.
Pflichten können / müssen übertragen werden, wenn
▪ der Betreiber eine jur. Person ist
▪ dem Betreiber die Sachkenntnis fehlt
Nur geeignete Personen dürfen
beauftragt werden.
Übertragung an Veranstalter
ist möglich, wenn
▪ natürliche Person
▪ fachliche Kenntnisse
▪ mit der Versammlungsstätte vertraut!
Der Betreiber muss prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt
sind, ➔ sonst der
ortsansässige Veranstalter.
"Der Betreiber kann
die Verpflichtungen ... durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter
übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit
der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist.
Die Verantwortung des
Betreibers bleibt unberührt."
[MVStättV
§ 38.5]
Auch nach § 278 BGB (Haftung für den
Erfüllungsgehilfen) haftet der Veranstalter / Betreiber für jedes
Verschulden seiner Mitarbeiter, etc..
Pflicht zur Einstellung des Betriebes wenn
▪
für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind
oder
▪
wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
[MVStättV § 38.4]
Pflichten bei Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätswache, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst
[MVStättV § 38.3]
Pflichten bei Betrieb und
Wartung der techn. Einrichtungen [MVStättV §
36]
Schutzvorhang
Abschalten von Löschanlage
und Brandmeldeanlage
Sicherheitsbeleuchtung
einschalten
Pflichtenübertragung an Ordnungsdienst
➔ Seite 26
1.3.19.2. Betreiberpflichten aus Rechtsvorschriften
Neben der VStättV muss der
Betreiber eines Gebäudes weitere gesetzliche Verpflichtungen beachten, z.B.
▪ Blitzschutz
▪ Schallschutz
▪ Verkehrssicherheit
▪ Klimaschutz
▪ Bodenschutz
▪ Wasserschutz
▪ Luftreinhaltung
▪ Abfallentsorgung
▪ Abwasserentsorgung
▪ Standsicherheit
▪ Schutz vor elektrischem Schlag
▪ Gefahren im Umgang mit Arbeitsmitteln
▪ Gefahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen
Verkehrssicherungspflicht à S. 7
|