1.3.22. Prüfungen VStättV
durch Bauaufsicht, alle 3 Jahre, prüft auch
▪ ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt und
▪ etwaige Mängel beseitigt worden sind.
Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung zu geben.
[MVStättV § 46.3]
Prüfung der maschinentechnischen Einrichtungen nach DGUV-V-17 ➔ Seite 82
1.3.22.1. Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung
MPrüfV Muster-Prüfverordnung ARGEBAU
AnlPrüfV Berlin
SprüfV Bayern
PrüfVO NRW
Bei den Prüfverordnungen gibt es z.T. erhebliche Abweichungen in den einzelnen Bundesländern, insbesondere bei den Sachkundigen-Prüfungen.
Notwendige Prüfungen
▪ vor der ersten Inbetriebnahme
▪ unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung
alle 3 Jahre
▪ durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen
Begriffe ➔ Seite 130
1. Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoß unmittelbar ins Freie be- oder entlüften
2. CO-Warnanlagen
3. Rauchabzugsanlagen
4. Druckbelüftungsanlagen
5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbstständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
7. Sicherheitsstromversorgungen
teilweise abweichende Festlegungen in einzelnen Bundesländern
z.B. in NRW auch Prüfpflicht für Elektroanlagen
Über die Prüfungen muss eine Bescheinigung oder Bestätigung ausgestellt werden.
Diese muss der Bauherr oder Betreiber mind. 5 Jahre aufbewahren.
Weitere Prüfungen durch Sachkundige
um Doppelprüfungen zu vermeiden werden folgende Anlagen nach Arbeitsschutz und technischen Regeln geprüft:
▪ Feuerschutzabschlüsse
▪ Automatische Schiebetüren in Rettungswegen
▪ Türen mit elektrischer Verriegelung in Rettungswegen
▪ Schutzvorhänge
▪ Blitzschutzanlagen
▪ Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen
▪ Tragbare Feuerlöscher
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