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1.3.5. Geländer
DIN 18065 Treppen (techn. Baubestimmung LTB, VV-TB)
„Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind“
[MVStättV § 11]
Geländer im Publikumsbereich immer, außer
▪ vor Stufenreihen, wenn ≤ 0,50 m Fallhöhe
und
▪
„… vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mind. 0,65 m überragen“
▪ Zuschauerseite der Bühne / Szenenfläche
1.3.5.1. Beschaffenheit des Geländers
Sichtliniengerechte Geländerhöhen für Zuschauertribünen
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unmittelbar vor Sitzplatzreihen
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Absturzhöhe
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Geländerhöhe
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VStättV
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< 0,5 m
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kein Geländer nötig
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§ 11.1
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0,5 m bis 1,0 m
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0,65 m Geländerhöhe
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§ 11.3
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> 1,0 m
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0,9 m Geländerhöhe oder
0,8 m bei Brüstungsbreite 20 cm
0,7 m bei Brüstungsbreite 50 cm
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§ 11.3
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zwischen Stufenreihen
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Absturzhöhe
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Geländerhöhe
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VStättV
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< 0,5 m
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kein Geländer nötig
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§ 11.1
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0,5 m bis 1,0 m
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Rückenlehne der vorderen Reihe überragt den Fußboden um mind. 65 cm
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§ 11.3
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alle anderen Flächen
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1,10 m Geländerhöhe
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§ 11.2
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Besuchergeländer müssen dem Druck einer Personengruppe standhalten können
= mind. 2 kN pro laufender Meter
[EN 1991-1-1 Tab. 6.12]
wenn Kleinkinder: Überklettern erschwert und Öffnungen max. 12 cm in einer Richtung
z.B. senkrechte Füllstäbe mit Abstand ≤ 12 cm
[MVStättV § 11.2]
kein Stoßbord nötig wie bei Arbeitsschutzgeländern, sondern max. 12 cm Spalt möglich
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