1.3.7. Bauliche Anforderungen in Versammlungsstätten
▪ Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und inn. Blitzschutz)
➔ S. 105
▪ eigenes Bühnenhaus für Großbühne, Brandwand
[MVStättV § 22]
mehrgeschossige Versammlungsstätte
▪ tragende Bauteile und Trennwand zur Bühne F-90
▪ Außenwände nicht brennbar
[MVStättV § 3]
eingeschossige Versammlungsstätte
▪ tragende Bauteile und Trennwand zur Bühne F-30
Feuerbeständig (F-90)
Werkstätten, Magazine, Lagerräume, Räume unter Tribünen und Podien,
Bühnenhaus, äußere Brandwände
➔ Seite 7
Räume mit erhöhter Brandgefahr
[MVStättV § 29.2]
nicht brennbar (A)
Stände und Arbeitsgalerien für Licht und Ton etc.
[MVStättV § 18.1]
Anforderungen MBO, Bauteile mit Funktionserhalt ➔ S.13
§ 4 Dächer, lichtdurchlässige Verglasungen
Lagerräume ➔ Seite 82, Leitungsanlage ➔ MLAR Seite 14
1.3.7.1. Türen und Tore
Rauchdicht und selbstschließend
(RS / CS200)
▪ in raumabschließenden Innenwänden die F-30 sein müssen
[MVStättV § 9.2]
Feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend
(T-30-RS / EI230-CS200)
▪ in inneren Brandwänden
▪ in anderen raumabschließenden Innenwänden die F-90 sein müssen
[MVStättV § 9.1]
Feuerbeständig
(T-90-RS / EI290-CS200)
▪ in der Trennwand zwischen Zuschauer- und Bühnenhaus einer Großbühne
[MVStättV § 22.2.2]
Bauteile Türen ➔ S. 14, Breite der Türen ➔ S. 18, Türen in Rettungswegen ➔ S. 18
1.3.7.2. Baustoffanforderungen im Versammlungsraum
Dämmstoffe
„Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.“
[MVStättV § 5.1]
Ausnahmen in NRW für geschlossene Dämmstoffe innerhalb des Fußboden und für Leitungsanlagen wenn < 100 m² und < 100 Besucher
[SBauVO NRW 2016 § 5.1]
Baustoffanforderungen im Versammlungsraum -MVStättV-
|
|
|
Anforderung
|
MVStättV
|
Unterdecken und Bekleidungen
an Decken
|
in Versammlungsräumen
< 1.000 m²
|
B1 + d0 oder
geschlossene, nicht hinterlüftete Holzverkleidungen*
|
§ 5.3
§ 5.5
§ 5.6
|
Versammlungsräume
> 1.000 m²
|
A
|
§ 5.3
|
Unterkonstruktion, Halterungen u. Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen
|
in Versammlungsräumen
> 100 m²
|
A
|
§ 5.6
|
|
|
|
|
Bekleidungen
an Wänden
|
in Versammlungsräumen
< 1.000 m²
|
B1 + d0 oder geschlossene, nicht hinterlüftete Holzverkleidungen*
|
§ 5.2
|
Versammlungsräume
> 1.000 m²
|
B1 + d0
|
§ 5.2
§ 5.5
§ 5.6
|
|
|
|
|
Sitze
|
bei mehr als 5.000 Besucherplätzen
|
B1 + Unterkonstruktion nicht brennbar*
|
33.2
|
Unterkonstr. von veränderbaren Einbauten wie Podien und Tribünen
|
außer Podien < 20 m²
und
Ausstellungsstände
|
|
§ 3.6
|
Ausschmückungen
|
|
B1
|
33.5
|
* Erleichterung nur für gewachsenes Holz (z.B. Nut+Feder) nicht PressSpan, Laminat, OSB-Platten etc.
zu den Wand- und Deckenverkleidungen zählen auch textile Bespannungen, nicht jedoch Farbanstriche oder Tapeten
Ausschmückungen im Versammlungsraum
„Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken ... angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.“
[MVStättV § 33.6]
Begriffe
[MVStättV § 2]
„Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand- Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
Requisiten
sind bewegliche Einrichtungsgegenstände ... insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.
Ausschmückungen
sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände ... insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstl. Pflanzenschmuck"
1.3.7.3. Baustoffanforderungen Bühne
Großbühne
alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen ... Bühnenhaus, Trennwand und Türen F-90;
[MVStättV § 22]
Schutzvorhang = eiserner Vorhang
➔ Seite 21
DGUV-V-17 § 29: Aufbauten und Deko schwer entflammbar
Baustoffanforderungen Bühne [MVStättV Anlage 2 (Gastspielprüfbuch)]
|
|
Szenenfläche
|
Groß-Bühne
|
Zuschauerraum und Nebenräume
|
Foyers
|
MVStättV
|
ohne
|
mit
|
automatische Feuerlöschanlage
|
Szenenpodien: Fußboden/Beläge
|
B2
|
B2
|
B2
|
B2
|
B2
|
(§ 3.5)
|
Szenenpodien Unterkonstruktion*
|
A
|
A
|
A
|
A
|
A
|
§ 3.6
|
Vorhänge
|
B1
|
B1
|
B1
|
-
|
-
|
§ 33.1
|
Ausstattungen
|
B1
|
B2
|
B2
|
-
|
-
|
§ 33.3
|
Requisiten +Möbel
|
B2
|
B2
|
B2
|
-
|
-
|
§ 33.4
|
Ausschmückung
|
B1
|
B1
|
B1
|
B1
|
B1
|
§ 33.5
|
*Ausnahme für Szenenpodien < 20 m²
Podien ➔ Seite 86
Böden
„Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. ... Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.“
[MVStättV § 3.5]
„Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.
[MVStättV § 3.6]
Szenenpodien: Fußboden/Beläge in B2 zulässig [MVStättV Anlage 2 (Gastspielprüfbuch)]
Werkstätten, Magazine, Lagerräume, Räume unter Tribünen und Podien
Decken und Trennwände: F-90
[MVStättV § 3.4]
Arbeitsgalerien etc.: aus nicht brennbaren Baustoffen und mind. 2 m lichte Höhe
[MVStättV § 18.1]
1.3.7.4. Baustoffanforderungen Rettungsweg
= notwendige Flure und Treppenräume
Anforderungen an die Leitungsanlage
Leitungsrichtlinie MLAR, Seite 14
Baustoffanforderungen Rettungsweg
|
|
Anforderung
|
|
MVStättV
|
Unterdecken und Bekleidungen
|
nichtbrennbar + nicht brennend abtropfend
|
ggf. auch im Foyer*
|
§ 5.4
§ 5.6
|
Ausschmückungen
|
nichtbrennbar
|
|
§ 33.5
|
Bodenbeläge
|
nichtbrennbar
|
in und zwischen notwend. Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie
|
§ 5.7
|
B1
|
in notwendigen Fluren und ggf. Foyers*
|
§ 5.7
|
* Foyer nur wenn Rettungsweg anderer V.räume durchs Foyer führen
(in Meck.-Pom. u. Sachsen: Bodenbeläge in allen Foyers in B1)
Rettungswege MBO ➔ Seite 8, Bemessung Rettungswege ➔ S. 18
1.3.7.5. Eiserner Vorhang
Schutzvorhang
aus nicht brennbaren Material
durch Eigengewicht schließend
[MVStättV § 23]
Der EV ist meist ausgekontert, Restgewicht ca. 500 kg - 1 t
Schließzeit max. 30 Sek. (Schnellschließung)
450 N/m² in beide Richtungen = 450 Pascal
Türe, falls vorhanden, muss zur Bühne öffnen; wg. Überdruck auf der Bühne im Brandfall, max. 1 m breit.
im geschlossen Zustand an allen Seiten F-90-Bauteile, außer Bühnenboden
Auslösung EV durch Hand von mind. 2 Stellen
Rauchdicht (oben Sandrinne etc.)
berieselt durch automatische Löschanlage, zusätzlich Handauslösung
[MVStättV § 24.1]
ak. Warnsignal, wenn fährt; in jedem Betriebszustand deutlich wahrnehmbar
UVV: netzunabhängig
[DGUV-V-17 § 10.5]
Der „eiserne Vorhang“ ist kein Brandschutztor und kein kraftbetätigtes Tor, sondern ein Brandwandersatz, da die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus aus betrieblichen Gründen eine Bühnenöffnung haben muss.
Die Tore zur Seiten- oder Hinterbühne dienen nur dem Schall- und Sichtschutz.
➔keine Brandschutzanforderungen
Wenn dort Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden:
➔dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen
[MVStättV § 34.2]
MVStättV § 23 Schutzvorhang
„(1) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa
nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
(2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(3) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.“
Prüfungen EV
täglich prüfen, (Hochziehen - Ablasssen - Hochziehen)
[MVStättV § 36.1]
vor der ersten Vorstellung oder Probe;
in Gegenwart der Feuerwehr
UVV: Alle 4 Jahre durch erm. Sachverständigen
[315-390 = BGG-912]
1.3.7.6. Rauchableitung
DIN 18232 Rauch- und Wärmefreihaltung -
Teil 1 Begriffe, Aufgabenstellung
Teil 2 Natürlicher Rauchabzug
DIN EN 12101 Rauch- und Wärmefreihaltung-
Teil 1 Bestimmungen für Rauchschürzen
Teil 2 … natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte
Teil 3 … maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte
Teil 10 Energieversorgung
natürliches Rauchabzugsgerät = „Rauchklappe“
maschinelles Rauchabzugsgerät = mit Ventilator
Die Rauchableitung dient zur Unterstützung der Brandbekämpfung.
[MVStättV § 16.1]
(Innenangriff der Feuerwehr)
Bedienung
▪ eine jederzeit zugängliche Stelle im Versammlungsraum
▪ im Treppenhaus: in jedem Geschoss
[MVStättV § 16.7]
Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
[MVStättV § 16.8]
an allen Bedienstellen muss erkennbar sein, ob offen oder zu
▪ Beschriftung „Rauchabzug“ und die Bezeichnung des jeweiligen Raumes
Bedienstellen möglichst nicht rot, sondern orange oder gelb, um Verwechslung mit Feuermelder zu vermeiden.
Beschriftung „Rauchabzug“ und Raumbezeichnung
[MVStättV § 16.9]
1.3.7.6.1. Bemessung der Rauchableitung
Notwendige Treppen
Treppenraum mit Fenster
▪ zusätzlich an oberster Stelle des Raumes eine Öffnung mit mind. 1 m² Fläche
Treppenraum ohne Fenster
▪ natürliches Rauchabzugsgerät (Rauchklappe) nach EN 12101-2 mit einer wirksamen Fläche von mind. 1 m²
[MVStättV § 16.5]
Bedienung: eine in jedem Treppengeschoss
[MVStättV § 16.7]
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume
Räume bis 200 m²
Fenster mit 1/8 der Grundfläche
[MVStättV § 16.2]
Räume 200 m² - 1.000 m² auch Magazine und Lagerräume > 200 m²
▪ Rauchklappe etc. mit 1 % der Grundfläche des Raumes - oder
▪ im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit 2 % der Grundfläche des Raumes
Räume > 1.000 m² auch Magazine und Lagerräume > 1.000 m²
▪ natürliche Rauchabzugsanlage mit 1,5 m² je 400 m² Grundfläche - oder
▪ maschinelle Rauchabzugsanlage mit 10.000 m³/h je 400 m² Grundfläche
Bayern:
„Versammlungsräume müssen
▪ Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 % der Grundfläche,
▪ Fenster mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 % der Grundfläche oder
▪ maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Lufvolumenstrom von 36 m³/h je Quadratmeter Grundfläche haben.“
[VStättV Bayern § 16.2]
unabhängig von der Größe
Versammlungsräume, sonstige Aufenthaltsräume, Magazine und Lagerräume mit Sprinkleranlage
Rauchableitung über Lüftungsanlage möglich
Szenenfläche
Öffnungen an oberster Stelle des Raumes mit 3 % der Grundfläche
Bühne
Öffnungen an oberster Stelle des Raumes mit 5 % der Grundfläche
▪ automatische Auslösung bei Überdruck max. 350 Pa wg. eisernem Vorhang
▪ auch automatische Temperaturauslösung zulässig
Bayern: Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von
3 % Bühnen und Szenenflächen
8 % Großbühnen
der Grundfläche, oder jeweils Rauchabzugsanlage
[VStättV Bayern § 16.3]
Zuluftflächen
Für das Funktionieren der Rauchableitung müssen jeweils Zuluftflächen im unteren Drittel des Raumes vorhanden sein.
Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.“
[MVStättV § 16.7]
Schächte
anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung zulässig für
▪ Versammlungsräume, sonst. Aufenth.räume, Magazine u. Lagerräume < 1.000 m²
▪ Bühnen und Szenenflächen
▪ notwendige Treppenräume mit Fenstern
sowie anstelle von Rauchabzugsgeräten für notwendige Treppenräume ohne Fenster
1.3.7.7. Abfallbehälter und Abfalllagerung
„Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.“
[MVStättV § 21.3]
funktionierende Abfalllogistik bei Auf- und Abbau!!
Insbesondere in Messehallen stellen die gleichzeitig anfallenden enormen Abfallmengen ein unberechenbares Brandrisiko dar.
Abfallbehälter fl. Bau ➔ S. 28, Lagerräume ➔ Seite 82
1.3.7.8. Übersicht Versammlungsstätten
Szenenfläche - Bühnen
[MVStättV §]
|
50 - 200 m²
|
Fachkraft (VfV)
|
40.4
|
> 200 m²
|
2 x Meister (VfV)
Brandsicherheitswache
techn. Probe § 40 oder Gastspielprüfbuch
|
40.3
41.2
40.6
|
Großbühne
|
2 x Meister (VfV)
techn. Probe § 40 oder Gastspielprüfbuch
Brandsicherheitswache
Umgang
Löschanlage
eigenes Bühnenhaus
|
40.3
40.6
41.2
7.2
24.1
22.1
|
Versammlungsräume
|
nach Besucherzahl
[MVStättV §]
|
< 100
Besucher
|
1 Ausgang aus dem Versammlungsraum
|
6.5
|
> 100
Besucher
|
2 Ausgänge aus dem Versammlungsraum
|
< 200
Besucher
|
mind. 0,90 m Rettungswegbreite Versamml.raum
|
7.4
|
> 200 Besucher
|
mind. 1,20 m Rettungswegbreite Versamml.raum
|
> 5.000 Personen
|
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
Wellenbrecher
Lautsprecherzentrale, Vorrangschaltung
Räume für Polizei und Feuerwehr, Funkunterstützung
Raum f. Sanitäts- und Rettungsdienst
Sanitätswachdienst anfordern
|
29
28
26.1
26.3
26.4
41.3
|
>10.000 Personen in Sportstadien
|
Blöcke 2.500 Personen
Abschrankungen zum Innenraum 2,2 m hoch
|
27
|
nach Grundfläche
[MVStättV §]
|
> 100 m²
|
2 Ausgänge
Halterungen von Decken und Bekleidungen in A1/A2
|
5.6
6.5
|
> 200 m²
|
Rauchableitung 1% / 2% der Grundfläche
|
16.1
|
> 1.000 m²
|
Wandhydranten
Rauchableitung 1,5 m² oder 10.000 m³ je 400 m²
Alarmierungsanlage
Brandfallsteuerung
Bekleidungen Decke: A + d0
Bekleidungen Wand: B1 + d0
Feuerwehrraum
|
19.2
16.3
20.2
20.4
5.3
5.2
20.3
|
> 3.600 m² Gesamtfläche
|
automatische Feuerlöschanlage *
|
19.3
|
* nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben, nicht in Bayern;
Foyers
|
Foyer (nicht Rettungsweg)
|
Ausschmückung
B1
Bodenbeläge
B2
|
33.5
5.7
|
Foyer oder Halle,
wenn gleichzeitig Rettungsweg
|
Ausschmückung A
Unterdecken A + d0
Bekleidungen A + d0
Bodenbeläge B1
und zusätzlich Brandmelde- u. Alarmierungsanl.
|
33.5
5.4/5.5
5.4/5.5
5.7
20.3
|
↑ top
|