Handbuch »Bühnentechnik – Bühnenbeleuchtung«

dieter schliermann

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1.3.7.     Bauliche Anforderungen in Versammlungsstätten

 

▪ Versammlungs­stätten müssen Blitz­schutz­an­la­gen haben, die auch die sicher­heits­tech­nischen Ein­rich­tun­gen schützen (äußerer und inn. Blitzschutz)

➔ S. 105

▪ eigenes Bühnen­haus für Groß­bühne, Brand­wand

[MVStättV § 22]

 

mehrgeschossige Versammlungsstätte

▪ tragende Bau­teile und Trenn­wand zur Bühne F-90

▪ Außenwände nicht brennbar

[MVStättV § 3]

 

eingeschossige Versammlungsstätte

▪ tragende Bau­teile und Trenn­wand zur Bühne F-30

 

Feuerbeständig (F-90)

Werk­stätten, Maga­zine, Lager­räume, Räume unter Tri­bü­nen und Podien,                   

Bühnen­haus, äußere Brand­wände

➔ Seite 7

Räume mit erhöhter Brandgefahr  

[MVStättV § 29.2]

 

nicht brennbar (A)

Stände und Arbeits­galerien für Licht und Ton etc. 

[MVStättV § 18.1]

 

Anforderungen MBO, Bauteile mit Funktionserhalt ➔ S.13

 

§ 4 Dächer,  licht­durch­lässige Verglasungen

 

Lagerräume ➔ Seite 82, Leitungs­anlage ➔ MLAR Seite 14

 

 

 

1.3.7.1.    Türen und Tore

 

 

Rauchdicht und selbstschließend (RS / CS200)

▪ in raumabschließenden Innen­wänden die F-30 sein müssen

[MVStättV § 9.2]

 

Feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T-30-RS / EI230-CS200)

▪ in inneren Brand­wänden [23]

▪ in anderen raum­abschließen­den Innen­wänden die F-90 sein müssen

[MVStättV § 9.1]

 

Feuerbeständig (T-90-RS / EI290-CS200)

▪ in der Trennwand zwischen Zu­schauer- und Bühnen­haus einer Groß­bühne

[MVStättV § 22.2.2]

 

Bauteile Türen ➔ S. 14, Breite der Türen ➔ S. 18, Türen in Rettungswegen ➔ S. 18

 

 

 

1.3.7.2.    Baustoff­anforderungen im Versammlungsraum

 

 

Dämmstoffe

„Dämmstoffe müssen aus nicht­brenn­baren Bau­stoffen bestehen.“

[MVStättV § 5.1]

 

Ausnahmen in NRW für geschlossene Dämm­stoffe innerhalb des Fuß­boden und für Leitungs­anlagen wenn < 100 m² und < 100 Besucher

[SBauVO NRW 2016  § 5.1]

 

 

 

 

 Baustoffanforderungen im  Versammlungsraum  -MVStättV-

 

 

Anforderung

MV­StättV

Unterdecken und Bekleidungen

an Decken

in Versammlungsräumen  

< 1.000 m²

B1 + d0    oder

geschlossene, nicht hinterlüftete Holzverkleidungen*

§ 5.3

§ 5.5

§ 5.6

Versammlungsräume

> 1.000 m²

A

§ 5.3

Unterkonstruktion, Hal­­terungen u. Befestigun­gen von Unterdecken und  Bekleidungen

in Versammlungsräumen

> 100 m²

A

§ 5.6

 

 

 

 

Bekleidungen

an Wänden

in Versammlungsräumen  

< 1.000 m²

B1 + d0   oder geschlossene, nicht hinter­lüftete Holzverkleidungen*

§ 5.2

 

Versammlungsräume  

> 1.000 m²

B1 + d0

§ 5.2

§ 5.5

§ 5.6

 

 

 

 

Sitze

bei mehr als 5.000 Besucherplätzen

B1 + Unterkonstruk­tion nicht brennbar*

33.2

Unterkonstr. von ver­än­der­baren Einbau­ten wie Podien und Tribünen

außer Podien < 20 m²

und

Ausstellungsstände

 

§ 3.6

Ausschmückungen

 

B1

33.5

 

 

*   Erleichterung nur für gewachsenes Holz (z.B. Nut+Feder) nicht PressSpan, Lami­nat, OSB-Platten etc.

 

zu den Wand- und Decken­verkleidungen zählen auch textile Be­span­nun­gen, nicht jedoch Farb­an­striche oder Tapeten [24]

 

Ausschmückungen im Versammlungs­raum 

„Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wän­den, Decken ... an­ge­bracht werden. Frei im Raum hängende Aus­schmückun­gen sind zu­läs­sig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fuß­bo­den haben. Aus­schmückungen aus natürlichem Pflan­zen­schmuck dür­­fen sich nur so lan­ge sie frisch sind in den Räu­men befinden.“

[MVStättV § 33.6]

 

 

 

Begriffe                                                                   [MVStättV § 2]

Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu ge­hö­ren insbesondere Wand- Fußboden- und Decken­ele­men­te, Bild­wän­de, Trep­pen und sonstige Bühnenbildteile.

 

Requisiten sind bewegliche Ein­richtungs­gegen­stände ... ins­be­son­dere Möbel, Leuch­ten, Bilder und Geschirr.

 

Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorations­ge­gen­stän­de ... insbe­son­dere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstl. Pflanzen­schmuck"

 

 

 

1.3.7.3.    Baustoff­anforderungen Bühne

 

Großbühne

alle für den Bühnen­betrieb not­wendigen Räume und Einrichtungen in einem eige­nen ... Bühnenhaus, Trenn­wand und Türen F-90;

[MVStättV § 22]

 

Schutzvorhang = eiserner Vorhang

➔ Seite 21

 

 

DGUV-V-17 § 29: Aufbauten und Deko schwer ent­flammbar

 

 

 

 

 

 

 Baustoffanforderungen Bühne        [MVStättV Anlage 2 (Gastspielprüfbuch)]

 

Szenenfläche

Groß-Bühne

Zu­schauer­raum und Neben­räume

Foyers[25]

MVStättV

ohne

mit

automatische Feuerlöschanlage

Szenenpodien: Fußboden/Beläge

B2

B2

B2

B2

B2

(§ 3.5)[26]

Szenenpodien Unterkonstruktion*

A

A

A

A

A

§ 3.6[27]

Vorhänge

B1

B1

B1

-

-

§ 33.1

Ausstattungen

B1

B2

B2

-

-

§ 33.3

Requisiten +Möbel

B2

B2

B2

-

-

§ 33.4

Ausschmückung

B1

B1

B1

B1

B1

§ 33.5

 

 

*Ausnahme für Szenen­podien < 20 m²

Podien ➔ Seite 86

 

 

Böden

„Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. ... Die Unter­kon­struktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrenn­baren Bau­stoffen bestehen. Räume unter dem Fuß­bo­den, die nicht zu ei­ner Un­ter­bühne gehören, müssen feuerbeständige Wän­de und Decken haben.“ 

[MVStättV § 3.5]

 

„Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die ver­än­der­ba­re Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nicht­brenn­ba­ren Bau­stof­fen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.

[MVStättV § 3.6]

Szenenpodien: Fußboden/Beläge in B2 zulässig [MVStättV Anlage 2 (Gastspielprüfbuch)]

 

 

 

Werkstätten, Magazine, Lagerräume, Räume unter Tribünen und Podien

Decken und Trennwände: F-90 

[MVStättV § 3.4]

 

 

Arbeitsgalerien etc.: aus nicht brennbaren Bau­stoffen und mind. 2 m lichte Höhe

[MVStättV § 18.1]

 

 

 

1.3.7.4.    Baustoff­anforderungen Rettungsweg

 

= notwendige Flure und Treppenräume   

Anforderungen an die Leitungsanlage

Leitungsrichtlinie MLAR, Seite 14

 

 

 

Baustoff­anforderungen Rettungsweg

 

Anforderung

 

MVStättV

Unterdecken und Bekleidungen

nichtbrennbar + nicht brennend abtropfend

ggf. auch im Foyer*

§ 5.4

§ 5.6

Aus­schmückungen

nichtbrennbar

 

§ 33.5

Boden­beläge

nichtbrennbar

in  und zwischen notwend. Treppen­räumen und ihren Ausgängen ins Freie

§ 5.7

B1

in notwendigen Fluren und ggf. Foyers*

§ 5.7

 

 

*   Foyer nur wenn Rettungs­weg anderer V.räume durchs Foyer führen

    (in Meck.-Pom. u. Sachsen: Bodenbeläge in allen Foyers in B1)

 

 

Rettungswege MBO ➔ Seite 8, Bemessung Rettungswege ➔ S. 18

 

 

 

1.3.7.5.    Eiserner Vorhang     

 

Schutzvorhang

aus nicht brennbaren Material

durch Eigengewicht schließend

[MVStättV § 23]

Der EV ist meist ausgekontert, Rest­gewicht ca. 500 kg - 1 t

Schließzeit max. 30 Sek. (Schnell­schließung)

450 N/m² in beide Rich­tungen   = 450 Pascal

Türe, falls vor­handen, muss zur Bühne öffnen; wg. Über­druck auf der Bühne im Brand­fall, max. 1 m breit.

im geschlossen Zustand an allen Seiten F-90-Bau­teile, außer Bühnen­boden

Auslösung EV durch Hand von mind. 2 Stellen

Rauchdicht (oben Sandrinne etc.)

berieselt durch automa­tische Lösch­anlage, zusätzlich Hand­auslösung

[MVStättV § 24.1]

 

ak. Warnsignal, wenn fährt; in jedem Betriebs­zustand deut­lich wahrnehmbar

UVV: netzunabhängig

[DGUV-V-17 § 10.5]

 

 

Der „eiserne Vorhang“ ist kein Brand­schutz­tor und kein kraft­betätigtes Tor, son­dern ein Brand­wand­ersatz, da die Trenn­wand zwischen Bühnenhaus und Zu­­schau­er­­haus aus betrieblichen Gründen eine Bühnen­öffnung haben muss.

 

Die Tore zur Seiten- oder Hinter­bühne dienen nur dem Schall- und Sicht­schutz.

keine Brand­schutz­anforderungen

 

Wenn dort Szenen­auf­bauten der laufenden Spiel­zeit bereit­gestellt werden:

dichtschließende Abschlüsse aus nicht­brennbaren Bau­stoffen

[MVStättV § 34.2]

MVStättV § 23   Schutz­vorhang

 

„(1) Die Bühnenöffnung von Groß­bühnen muss gegen den Ver­samm­lungs­­raum durch einen Vorhang aus nicht­brennbarem Material dicht ge­­schlos­sen werden kön­nen (Schutz­vorhang). Der Schutz­vorhang muss durch sein Ei­gengewicht schließen können. Die Schließ­zeit darf 30 Se­kun­den nicht über­schreiten. Der Schutz­vorhang muss einem Druck von 450 Pa [28] nach bei­den Rich­tun­gen stand­halten. Eine höch­stens 1 m breite, zur Haupt­büh­ne sich öffnende, selbsttätig schließen­de Tür im Schutz­vorhang ist zulässig.

 

(2) Der Schutz­vor­hang muss so angeordnet sein, dass er im ge­schlos­se­nen Zu­­stand an allen Seiten an feuer­beständige Bau­teile anschließt. Der Büh­nen­­bo­­den darf unter dem Schutz­vorhang durchgeführt wer­den. Das untere Pro­fil die­ses Schutz­vorhangs muss aus­reichend steif sein oder mit Stahl­dor­nen in ent­sprechende stahl­bewehrte Aus­spa­run­gen im Büh­nen­boden ein­greifen.

 

(3) Die Vor­richtung zum Schließen des Schutz­vorhanges muss min­de­stens an zwei Stel­len von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Büh­ne ein Warn­signal zu hören sein.“

 

Prüfungen EV

täglich prüfen,   (Hoch­ziehen - Ab­lasssen - Hoch­ziehen)  

[MVStättV § 36.1]

vor der ersten Vor­stellung oder Probe;

in Gegenwart der Feuerwehr

 

 

 

UVV: Alle 4 Jahre durch erm. Sach­ver­ständigen

[315-390   = BGG-912]

 

 

 

1.3.7.6.    Rauchableitung

 

DIN 18232             Rauch- und Wärmefreihaltung -

    Teil 1                  Begriffe, Aufgabenstellung

    Teil 2                  Natürlicher Rauchabzug   

 

DIN EN 12101       Rauch- und Wärme­frei­haltung-

    Teil 1                  Bestimmungen für Rauch­schürzen

    Teil 2                  … natürliche Rauch- und Wärme­abzugs­ge­rä­te

    Teil 3                  … maschinelle Rauch- und Wärmeabzugs­geräte

    Teil 10                Energie­versorgung

 

 

natürliches Rauch­abzugs­gerät = „Rauchklappe“

maschinelles Rauch­abzugs­gerät = mit Ventilator 

 

Die Rauch­ableitung dient zur Unterstützung der Brand­bekämpfung.

[MVStättV § 16.1]

(Innenangriff der Feuerwehr)

Bedienung

▪ eine jederzeit zu­gäng­liche Stelle im Versammlungs­raum [29]

▪ im Treppen­haus: in jedem Geschoss 

[MVStättV § 16.7]

 

Rauch­abzugs­anlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. 

[MVStättV § 16.8]

an allen Bedienstellen muss erkennbar sein, ob offen oder zu

▪ Beschriftung „Rauchabzug“ und die Be­zeichnung des jeweiligen Raumes

 

Bedien­stellen möglichst nicht rot, sondern orange oder gelb, um Ver­wechslung mit Feuer­mel­der zu vermeiden.

 

 

Beschriftung „Rauchabzug“ und Raum­bezeichnung

[MVStättV § 16.9]

 

 

 

1.3.7.6.1.     Bemessung der Rauch­ableitung

 

Notwendige Treppen 

Treppenraum mit Fenster

▪ zusätzlich an oberster Stelle des Raumes eine Öffnung mit mind. 1 m² Fläche

 

Treppenraum ohne Fenster

▪ natürliches Rauchabzugsgerät (Rauchklappe) nach EN 12101-2 mit einer wirk­samen Fläche von mind. 1 m²

[MVStättV § 16.5]

 

Bedienung: eine in jedem Treppengeschoss  

[MVStättV § 16.7]

Versammlungs­räume und sonstige Aufenthalts­räume

Räume bis 200 m²

Fenster mit 1/8 der Grund­fläche

[MVStättV § 16.2]

 

Räume 200 m² - 1.000 m²         auch Magazine und Lager­räume > 200 m²

▪  Rauch­klappe etc. mit 1 % der Grund­fläche des Raumes       - oder

▪  im oberen Drittel der Außen­wände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit 2 % der Grund­fläche des Raumes

 

 

Räume > 1.000 m²     auch Magazine und Lagerräume > 1.000 m²

▪ natürliche Rauch­abzugs­anlage mit 1,5 m² je 400 m² Grund­fläche     - oder

▪ maschinelle Rauch­abzugs­anlage mit 10.000 m³/h je 400 m² Grund­fläche

 

 

 

 

 

Bayern:

„Versammlungsräume müssen

▪ Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öff­nungs­fläche von ins­ge­samt 1 % der Grundfläche,

▪ Fenster mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 % der Grund­­­fläche oder

▪ maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Lufvolumenstrom von 36 m³/h je Quadratmeter Grundfläche haben.“

[VStättV Bayern § 16.2]

unabhängig von der Größe

 

 

 

 

Versammlungsräume, sonstige Aufenthaltsräume, Magazine und Lager­räume mit Sprinkleranlage

Rauchableitung über Lüftungs­anlage möglich

Szenenfläche

Öffnungen an oberster Stelle des Raumes mit 3 % der Grund­fläche

Bühne

Öffnungen an oberster Stelle des Raumes mit 5 % der Grund­fläche

▪ automatische Auslösung bei Über­druck max. 350 Pa wg. eisernem Vor­hang

▪ auch automatische Temperatur­auslösung zulässig

 

 

 

 

 

 

Bayern: Rauch­ableitungs­öffnungen mit einer freien Öffnungs­fläche von

 

3 %   Bühnen und Szenen­flächen

8 %   Großbühnen

 

der Grund­fläche, oder jeweils Rauch­abzugs­anlage                   [VStättV Bayern § 16.3]

   

 

 

Zuluftflächen

Für das Funktionieren der Rauch­ab­leitung müssen jeweils Zuluftflächen im unteren Drittel des Raumes vorhanden sein.

Geschlossene Öffnungen, die als Zuluft­flächen dienen, müssen leicht ge­öff­net werden können.“

[MVStättV § 16.7]

Schächte

anstelle von Öffnungen zur Rauch­ableitung zulässig für

▪  Versammlungs­räume, sonst. Aufenth.räume, Magazine u. Lager­räume < 1.000 m²

▪  Bühnen und Szenen­flächen

▪  notwendige Treppen­räume mit Fenstern

sowie anstelle von Rauch­abzugs­geräten für notwendige Treppen­räume ohne Fenster

 

 

 

1.3.7.7.    Abfall­behälter und Abfall­lagerung

 

„Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür ge­eig­ne­te Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.“

[MVStättV § 21.3]

funktionierende Abfalllogistik bei Auf- und Abbau!!

Insbesondere in Messehallen stellen die gleichzeitig anfallenden enormen Ab­fall­men­gen ein unberechenbares Brandrisiko dar.

Abfallbehälter fl. Bau ➔ S. 28, Lagerräume ➔ Seite 82

 

 

 

1.3.7.8.    Übersicht Versammlungs­stätten

 

 

 

 

Szenenfläche - Bühnen

[MVStättV §]

50 - 200 m²

Fachkraft (VfV)

40.4

> 200 m²

2 x Meister (VfV)

Brandsicherheitswache

techn. Probe § 40 oder    Gastspielprüfbuch

40.3

41.2

40.6

Großbühne

2 x Meister (VfV)

techn. Probe § 40 oder    Gastspielprüfbuch

Brandsicherheitswache

Umgang

Löschanlage

eigenes Bühnenhaus

40.3

40.6

41.2

7.2

24.1

22.1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Versammlungsräume

 nach Besucherzahl

[MVStättV §]

< 100 Besucher

1 Ausgang aus dem Versammlungsraum

6.5

> 100 Besucher

2 Ausgänge aus dem Versammlungsraum

< 200 Besucher

mind. 0,90 m Rettungswegbreite Versamml.raum

7.4

> 200 Besucher

mind. 1,20 m Rettungswegbreite Versamml.raum

> 5.000 Personen

Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

Wellenbrecher

Lautsprecherzentrale, Vorrangschaltung

Räume für Polizei und Feuerwehr, Funkunterstützung

Raum f. Sanitäts- und Rettungsdienst

Sanitätswachdienst anfordern

29

   

28

26.1

26.3

26.4

41.3

>10.000 Personen in Sportstadien

Blöcke 2.500 Personen

Abschrankungen zum Innenraum 2,2 m hoch

27

 

 nach Grundfläche

[MVStättV §]

> 100 m²

2 Ausgänge

Halterungen von Decken und Bekleidungen in A1/A2

5.6

6.5

   

> 200 m²

Rauchableitung 1% / 2% der Grundfläche

16.1

> 1.000 m²

Wandhydranten

Rauchableitung 1,5 m² oder 10.000 m³ je 400 m²

Alarmierungsanlage

Brandfallsteuerung

Bekleidungen Decke:     A    + d0

Bekleidungen Wand:     B1  + d0

Feuerwehrraum 

19.2

16.3

   

20.2

20.4

5.3

5.2

20.3

> 3.600 m² Gesamtfläche

automatische Feuerlöschanlage *

19.3

 

*   nicht für Versammlungsstätten, deren Versamm­lungs­räume jeweils nicht mehr als 400 m² Grund­fläche haben, nicht in  Bayern;

 

 

 

 

 

 

 

 

Foyers

Foyer (nicht Rettungsweg)

Ausschmückung              B1

Bodenbeläge                  B2

33.5

5.7

Foyer oder Halle,

 

wenn gleichzeitig Rettungsweg

Ausschmückung              A

Unterdecken                   A  + d0

Bekleidungen                  A  + d0

Bodenbeläge                  B1

und zusätzlich Brandmelde- u. Alarmierungsanl.[30]

33.5

5.4/5.5

5.4/5.5

5.7

20.3

   



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