Handbuch »Bühnentechnik – Bühnenbeleuchtung«

dieter schliermann

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1.3.8.     Versammlungsstätten > 5.000 Besucher

EN 13200-3            Abschrankungen und Wellenbrecher

 

 

 

1.3.8.1.    Bauvorschriften

 

▪ Sitze B1, Unterkonstruktion nicht brennbar 

[MVStättV § 33.1]

▪ Umsetzer für Polizei- und Feuerwehrfunk, wenn nötig, je nach Gebäudestruktur

Abschrankung (barricades)

von Stehplätzen vor Szenenflächen (mobile Abschrankungen)

> 5.000 Stehplätzen  vor Szenenflächen

[MVStättV § 29]

ggf. auch bei weniger als  5.000 Stehplätzen

[MVStättV § 32.3]

Betreiberverantwortung in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung!!

 

 

▪  Gang vor der Szenenfläche,

    mind. 2 m breit (Graben) für Ordnungsdienst und Ret­tungskräfte

 

▪   mind. zwei weitere Abschrankungen [31]

    nur von der Seite zugänglich

    Abstand               10 m vor der Bühne

                                5 m an den Seiten

Wenn großer Andrang zu erwarten ist am besten vollflächige Konstruktionen (Ge­fahr von Hand- und Fingerverletzungen) mit hoher Standfestigkeit. Polizei­git­ter sind direkt am Graben in der Regel nicht geeignet.

Lastannahmen horizontal ➔ Seite 87

 

Wellenbrecher 

▪  vor der vordersten Stufe eine durchgehende „Schranke“ 1,1 m;  wenn > 5 Reihen

▪  je fünf Stufen versetzt angeordnete Wellenbrecher

    3 m bis 5,5 m breit

    1,10 m hoch

    Deckung mind. 0,25 m

[MVStättV § 28]

Stadionanlagen  

Zaun 2,2 m            

Einrichtungen für Zugangskontrolle und Durchsuchung

getrennte Eingänge für Einsatzkräfte

getrennte Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge

[MVStättV § 30]

Mehrzweckhallen und Sportstadien 

▪  Lautsprecherzentrale 

▪  Lautsprecheranlage mit Vorrangschaltung für Polizei

▪  Räume für Polizei und Feuerwehr

▪  Einsatzzentrale Polizei

    räumliche Verbindung zur Lautsprecherzentrale

    Anschlüsse für eine Videoüberwachung der Besucherbereiche

    Bayern: Überblick über Innenbereich und Besucherbereiche

▪  Raum für Sanitäts- und Rettungsdienst

[MVStättV § 26]

Sportstadien > 10.000 Besucher

▪   Abschrankungen zum Innenraum 2,2 m hoch mit Toren 1,8 m breit                          

▪  Blöcke max. 2.500 Besucher mit Abschrankungen 2,2 m (Stehplätze)                       

oder Sicherheitskonzept

[MVStättV § 27.3]

 

 

 

1.3.8.2.    Betriebsvorschriften > 5.000 Personen

 

Veranstaltung der für Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig an­zeigen.

[MVStättV § 41.3]

 

 

 

Sicherheitskonzept und Ordnungsdienst ab 5.000 Besucher bindend

 



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