1.3.8. Versammlungsstätten > 5.000 Besucher
EN 13200-3 Abschrankungen und Wellenbrecher
1.3.8.1. Bauvorschriften
▪ Sitze B1, Unterkonstruktion nicht brennbar
[MVStättV § 33.1]
▪ Umsetzer für Polizei- und Feuerwehrfunk, wenn nötig, je nach Gebäudestruktur
Abschrankung (barricades)
von Stehplätzen vor Szenenflächen (mobile Abschrankungen)
> 5.000 Stehplätzen vor Szenenflächen
[MVStättV § 29]
ggf. auch bei weniger als 5.000 Stehplätzen
[MVStättV § 32.3]
Betreiberverantwortung in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung!!
▪ Gang vor der Szenenfläche,
mind. 2 m breit (Graben) für Ordnungsdienst und Rettungskräfte
▪ mind. zwei weitere Abschrankungen
nur von der Seite zugänglich
Abstand 10 m vor der Bühne
5 m an den Seiten
Wenn großer Andrang zu erwarten ist am besten vollflächige Konstruktionen (Gefahr von Hand- und Fingerverletzungen) mit hoher Standfestigkeit. Polizeigitter sind direkt am Graben in der Regel nicht geeignet.
Lastannahmen horizontal ➔ Seite 87
Wellenbrecher
▪ vor der vordersten Stufe eine durchgehende „Schranke“ 1,1 m; wenn > 5 Reihen
▪ je fünf Stufen versetzt angeordnete Wellenbrecher
3 m bis 5,5 m breit
1,10 m hoch
Deckung mind. 0,25 m
[MVStättV § 28]
Stadionanlagen
Zaun 2,2 m
Einrichtungen für Zugangskontrolle und Durchsuchung
getrennte Eingänge für Einsatzkräfte
getrennte Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge
[MVStättV § 30]
Mehrzweckhallen und Sportstadien
▪ Lautsprecherzentrale
▪ Lautsprecheranlage mit Vorrangschaltung für Polizei
▪ Räume für Polizei und Feuerwehr
▪ Einsatzzentrale Polizei
räumliche Verbindung zur Lautsprecherzentrale
Anschlüsse für eine Videoüberwachung der Besucherbereiche
Bayern: Überblick über Innenbereich und Besucherbereiche
▪ Raum für Sanitäts- und Rettungsdienst
[MVStättV § 26]
Sportstadien > 10.000 Besucher
▪ Abschrankungen zum Innenraum 2,2 m hoch mit Toren 1,8 m breit
▪ Blöcke max. 2.500 Besucher mit Abschrankungen 2,2 m (Stehplätze)
oder Sicherheitskonzept
[MVStättV § 27.3]
1.3.8.2. Betriebsvorschriften > 5.000 Personen
Veranstaltung der für Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzeigen.
[MVStättV § 41.3]
Sicherheitskonzept und Ordnungsdienst ab 5.000 Besucher bindend
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