Handbuch »Bühnentechnik – Bühnenbeleuchtung«

dieter schliermann

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1.3.9.     technische Probe

„bei Großbühnen sowie

▪ bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und

▪ bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ...“

muss vor jeder ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenen­auf­­bau und voller Beleuchtung stattfinden.

Der Bauaufsichtsbehörde mind. 24 Std. vorher anzeigen. Diese kann verzichten, wenn unbedenklich.

[MVStättV § 40.6]

 

 

 

Da dies im Gastspielbetrieb aus Zeitgründen selten möglich ist, kann statt dessen auch vom örtl. Veranstalter jeweils ein

 

 

 



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