1.3.9. technische Probe
„bei Großbühnen sowie
▪ bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und
▪ bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ...“
muss vor jeder ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden.
Der Bauaufsichtsbehörde mind. 24 Std. vorher anzeigen. Diese kann verzichten, wenn unbedenklich.
[MVStättV § 40.6]
Da dies im Gastspielbetrieb aus Zeitgründen selten möglich ist, kann statt dessen auch vom örtl. Veranstalter jeweils ein
↑ top
|