1.3.2. Anwendungsbereich
„Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.“
[MVStättV § 2.1]
mit mehr als
200 Besucher in Versammlungsstätten, Studios, Disco
200 Besucher in Ausstellungs- und Messehallen, Gaststätten
1.000 Besucher in Versammlungsstätten im Freien mit Szenenfl. u. Tribüne
5.000 Besucher in Sportstadien u. Freisportanlagen mit fester Tribüne
Gültig auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt 200 Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben.
▪ auch wenn nur ein Raum bespielt wird
gilt auch für Messe, Studios, Gaststätten, Mensa, nichtöff. Veranstaltungen, Hörsäle, Kongresszentren, Stadthallen und Kinos
Gilt nicht für
„Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten.“
[MVStättV § 1.3]
▪ Räume die dem Gottesdienst gewidmet
sind, nur während des Gottesdienstes
▪ Unterrichtsräume an Schulen (außer Aula etc.)
▪ nur Ausstellungsräume in Museen sind ausgenommen!
Vortragsäle, Foyer und Cafeteria fallen in den Anwendungsbereich der VStättV
▪ für Fliegende Bauten gilt die FlBauR
(➔ S. 27 ),
auch Tribünen und Bühnen die Fliegende Bauten sind fallen nicht in den Anwendungsbereich der VStättV
[MVStättV § 1]
▪ die bloße Ansammlung von Menschen unter freiem Himmel (z.B. Straßenfest)
▪ Volksfeste (gilt jedoch z.B. für szen. Darbietung mit mehr als 1.000 Besucher und Einzäunung innerhalb eines Volksfestes)
▪ Großveranstaltungen, die nicht eingezäunt sind und daher jederzeit ungehindert betreten und verlassen werden können (schon in MVStättV 2002)
▪ Großveranstaltungen ohne feste bauliche Tribünen
[MVStättV § 1.3]
Versammlungsstätten im Freien
fallen nur dann unter die MVStättV, wenn sie folgende Einrichtungen haben:
▪ mehr als 1.000 Besucherplätze und
▪ Szenenfläche(n) und
▪ Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind
[MVStättV 2014 § 1]
(NRW: ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht)
[SBauVo 2016 § 1]
sowie Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen und mehr als 5.000 Besuchern
1.3.2.1. Bemessung der Besucherzahlen
Es gilt das Fassungsvermögen des Raumes, der den Besuchern zur Verfügung steht.
Entscheidend ist die Anzahl der Besucher!
Mitwirkende, Ordner und Servicepersonal zählen nicht.
Dabei zählt die dem Publikum zugängliche Fläche, also ohne Szenenfläche, Gastro, Theke, Backstage etc.
[MVStättV § 1.2]
Sitzplätze an Tischen 1 Besucher je m²
Sitzplätze in Reihen 2 Besucher je m²
Stehplätze 2 Besucher je m²
Stehplätze auf Stufenreihen 2 Besucher je lfm Stufenreihe
Ausstellungsräume 1 Besucher je m²
(falls kein genehmigter Bestuhlungsplan vorhanden)
Diese Bemessungsformel gilt auch für:
▪ Anzahl Rollstuhlplätze
▪ Anzahl Toiletten
▪ Anzahl Behindertenparkplätze
Messe und Ausstellungshallen
Für die Bemessungsformel gilt die Grundfläche des Versammlungsraumes.
Mehrgeschossige Stände zählen nur einfach.
Werden Messe- oder Ausstellungshallen für andere Veranstaltungen genutzt, müssen die notwendigen Rettungswege auch mit 2 Besuchern je m² berechnet werden, oder es darf nur eine Teilfläche der Halle genutzt werden.
1.3.2.2. Vorübergehende Bühnennutzung
Bayern u. Niedersachsen
rechtzeitig Anzeige/Antrag an die Bauaufsicht
[Bayern/Niedersachsen § 47]
NRW
Anzeige nach § 2.4.4 Bürokratieabbaugesetz I oder wahlweise Bauantrag
andere Länder
Bauantrag
oder baurechtliche Duldung beantragen
„Werden bauliche Anlagen, die für eine andere Nutzung genehmigt sind, im Einzelfall als Versammlungsstätte ... genutzt, sind die Bestimmungen der MVStättV entsprechend anzuwenden.“
[Begründung ARGEBAU 2002, Seite 5]
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